Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Fida Installationen GmbH, 3902 Vitis (im
Folgenden kurz „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt.) – Stand vom 1.3.2017

1 Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (im
Folgenden kurz AG) und dem AN gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter
ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame
Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Die
Abänderung dieser Bedingungen oder der in ihnen vorgesehenen Bestimmungen sowie sämtliche
Vertragsvereinbarungen haben ausdrücklich und in Schriftform zu folgen. Im Geschäftsverkehr mit
Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gehen die zwingenden
Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2 Stellvertretung
Der AN ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes
Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.

3 Sicherung der Unabhängigkeit
Der AN ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem
Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte
Arbeitszeit gebunden.

4 Angebote/Annahme
Angebote/Kostenvoranschläge sind für 4 Wochen ab Ausstellungsdatum verbindlich und werden nach
bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Das
vom AN erstellte Auftragsschreiben/Angebot spezifiziert in Gruppen zusammengefasst alle
vereinbarten Leistungen.
Der Vertragsabschluss erfolgt durch fristgerechte (fern-) schriftliche Annahme des Angebots durch den
AN oder Lieferung. Für Lieferumfang sowie Beschaffenheit des Lieferumfanges gilt ausschließlich die
(fern-)schriftliche Bestätigung des ANs.

5 Beigestellte Ware
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG bereitgestellt, ist der AN berechtigt, dem AG einen
Zuschlag von 35% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. Solche vom
AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Die
Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des AGs. Klarstellend
weist der AN darauf hin, dass der AN für den Fall, dass das Werk aufgrund der vom AG beigestellten
Ware (Qualität, u.a.) misslingt, keine Haftung übernommen wird. Schadenersatz- und
Gewährleistungsansprüche sind beschränkt, wenn Mängel und Schäden auf Vorgaben des AG
zurückzuführen sind.

6 Vorbereitung/Planung
Allfällig erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von
Genehmigungen hat der AG auf seine Kosten zu veranlassen und dem AN zeitgerecht zur Verfügung
zu stellen. Sofern die Planung und Ausführung des Projektes nicht auf Grund der Naturmaße vor Ort
erfolgt, verpflichtet sich der AG schriftlich Pläne zur Verfügung zu stellen. Für unrichtige Angaben
des AG und allfällige daraus resultierende Mängel wird vom AN keine Haftung übernommen. Etwaige
daraus entstehende Kosten werden dem AG verrechnet.

7 Lieferung/Leistung
Vom AN genannte Lieferfristen sind freibleibend.
Vollständige Vertragserfüllung bzw. Gefahrenübergang auf den AG tritt nach Wahl des ANs alternativ
ein bei Lieferung, Unterschrift unter Lieferschein, vereinbarter Montage, Inbetriebnahme im
Unternehmen des AGs, Unterschrift unter Inbetriebnahmeprotokoll oder Unterschrift unter
Leistungsschein.
Der AG verpflichtet sich zur schriftlich bestätigten Annahme der vom AN zum vereinbarten Zeitpunkt
bereitgestellten Ware durch eine zur Leistungsannahme befugte Person am Zustellort. Nicht
fristgerechte Abnahme durch den AG führt zu Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des AGs.
Für die freie Zufahrt zum Lieferort sowie für eine angemessene Abstellfläche für die gelieferte Ware
ist vom AG zu sorgen.
Soweit Leistungen erbracht werden, die im Angebot nicht ausdrücklich verzeichnet sind, werden diese,
sofern die genannten Arbeiten tatsächlich anfallen, gesondert verrechnet.
Im Falle, dass Mitarbeiter des ANs trotz Terminvereinbarung etwaige Service- oder Montagearbeiten
aus Gründen, die aus der Sphäre des AG stammen, nicht durchführen können, wird die volle Anfahrt
inkl. Kilometergeld und Wegzeit verrechnet. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen
der Leistungsverpflichtung des ANs hat der AG zu tolerieren.
Der erforderliche Licht -u. Kraftstrom sowie (Orts-)Wasser in ausreichender Menge sind vom AG
beizustellen. Im Falle von notwendigen Tiefenbohrungen muss der Untergrund bei jeder Witterung
befahrbar sein und jedenfalls Ortswasser zur Verfügung stehen. Der Abtransport des Bohrgutes
(Schlammmulde) wird von AN gestellt, wenn der AG es wünscht. Sämtliche Zusatzkosten für schlecht
vorbereitete bauseitige Leistungen trägt der AG in voller Höhe.

8 Gewährleistung/Schadenersatz
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Im Rahmen des Verkaufs gebrauchter Ware wird
die Gewährleistungsfrist im Rahmen des Wirkungsbereiches des KSchG auf 1 Jahr begrenzt.
Außerhalb dieses Wirkungsbereiches gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten als festgelegt.
Eigenmächtige Reparaturen/Wartungen durch den AG und/oder ein Unterlassen der Verständigung des
AN von Störungen führen ebenso zum Erlöschen der Gewährleistung wie die Veränderung von
aufgedruckten Seriennummern und Identifikationszeichen durch den AG. Der AG hat die Anlagen und
die Geräte zur Behebung von Funktionsstörungen durch den/die AN/Subfirma jederzeit zugänglich zu
machen.
Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder gehemmt.
Betriebsstörungen aufgrund von Wartungsarbeiten begründen keinen Gewährleistungs- oder
Haftungsanspruch.
Garantieleistungen werden in Form der Herstellergarantie an den AG weitergegeben. Darüber hinaus
bestehen keine Garantiezusagen des ANs.
Der AN ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende
Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Berechtigte Ansprüche auf Verbesserung
bzw. Nachtrag des Fehlenden haben Vorrang gegenüber allen anderen Rechtsbehelfen. Ob eine
Reparatur oder ein Austausch erfolgt, entscheidet der AN. Kann die Mängelbehebung nicht am
Aufstellungsort oder im Betrieb des AGs erfolgen, so ist nach Weisung der Lieferfirma der
Auftragsgegenstand an den AN zu übersenden.
Eine Aufrechnung des AGs mit unbestätigten Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen gegenüber
Forderungen des ANs ist unzulässig und gilt als ausgeschlossen.
Ein Schadenersatzanspruch besteht nur bei grobem Verschulden des ANs, nicht allerdings für
Mängelfolge- oder sonstige Begleitschäden, ebenso nicht für Betriebsausfall oder sonstige, mittelbare
Schäden. Dies gilt nicht für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN
beigezogene Dritte zurückgehen. Im Anwendungsbereich des KSchG wird die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für Schäden, die an verdeckten Leitungen aufgrund der Unkenntnis des ANs oder fehlender
Information durch den AG entstehen, wird in keiner Weise gehaftet.
Der Anspruch des AG auf Schadenersatz erlischt 3 Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung
und Kenntnis von Schaden und Schädiger spätestens aber ein Jahr nach dem anspruchsbegründenden

Ereignis. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des ANs
zurückzuführen ist.
Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese
Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9 Geheimhaltung / Datenschutz / Werbung
Gemäß § 23 des Datenschutzgesetzes informiert der AN darüber, dass auftragsbezogene Daten für
Zwecke des Rechnungswesens und zur Planungs- und Terminbearbeitung automatisationsunterstützt
verwendet werden. Der AN und seine Mitarbeiter sind zur Einhaltung des Datengeheimnisses
verpflichtet.
Der AN ist jedoch vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AGs berechtigt,
auf allen Werbemitteln auf die Vertragsbeziehung zum AG unentgeltlich hinzuweisen und
Werbematerial zuzusenden. Werden vom AG Unterlagen oder Leistungen erstellt und dem AN zur
Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser dem
AN im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein
uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein
solches als vereinbart.

10 Honorar
Der AG verpflichtet sich zur Bezahlung von 30% des Kaufpreises/Werklohns bereits vor Beginn der
Lieferung/Montage und der restlichen 70% nach Lieferung/Montage jeweils 8 Tage netto nach
Rechnungslegung der Ware/Dienstleistung ohne Abzug ausschließlich per Banküberweisung auf das
Geschäftskonto des ANs. Der AG hat nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung
Teilzahlungen über Verlangen des ANs zu leisten. Alle vom AN genannten Preise verstehen sich in
Euro und exklusive Umsatzsteuer.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag dem in
der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind vor
Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren und mit der termingerechten Leistung der vollständigen
Zahlung bedingt. Anfahrts- u. Reisekosten, werden im Angebot gestaffelt nach Kilometerzonen
ausgewiesen.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AGs liegen, oder
aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AN, so behält
der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter
Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den AG.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der AN von seiner Verpflichtung, weitere
Leistungen zu erbringen, befreit. Eine Aufrechnung durch den AG ist ausgeschlossen, außer die
Regelungsinhalte des KSchG regeln diesen Sachverhalt anders.
Der Einzelunternehmer, der unterzeichnende Gesellschafter einer Personengesellschaft oder der
unterzeichnende Gesellschafter/Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft haftet mit seinem
persönlichen Vermögen für die gesamte Höhe des Honorars. Der AG erklärt sich ausdrücklich mit
elektronischer Rechnungslegung einverstanden.

11 Zahlungsverzug des AGs
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des AGs ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe
von 12 % (bzw. 4% im Rahmen des KSchG) über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen und
entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind zu verlangen. Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen werden nicht
beeinträchtigt. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch
entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des AN
anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
Der AN ist berechtigt, Zahlungen des AGs zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen sowie
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.
Der AN ist berechtigt, Forderungen gegen jedwede Ansprüche oder Forderungen aufzurechnen und die
vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu verändern.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nur zur Zurückhaltung eines angemessenen Teiles des
Rechnungsbetrages. Bei unwesentlichen Beeinträchtigungen ist die Zurückhaltung von Zahlungen
generell unzulässig und ausgeschlossen. Darüber hinaus gehende Zurückbehaltungsrechte sind
ausgeschlossen.
Sind zwischen dem AN und dem AG Teilzahlungen vereinbart wird die gesamte Restschuld,
einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen ohne weitere Nachfristsetzung
fällig, wenn der AG auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug ist.

12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen dem AN und dem AG Eigentum des ANs. Der AG ist zur
Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr nicht berechtigt. Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware sind dem AN unverzüglich mitzuteilen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der
AN bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

13 Vertragsdauer/Rücktritt/Kündigung
Grundsätzlich besteht bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen wurden, ein Rücktrittsrecht. Verbraucher haben grundsätzlich das Recht,
binnen 14 Tage ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen: a) im Falle eines
Werkvertrages ab dem Tag des Vertragsabschlusses und b) im Falle eines Kaufvertrages ab dem Tag
der Übergabe der Ware.
Im Regelungsbereich des KSchG gewährt der AN ein 14-tägiges darüberhinausgehendes
Rücktrittsrecht gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 10% vom Bruttoauftragswert.
Bei Unternehmern wird die Stornierung von schriftlich bestellen Waren aus dem Standardsortiment,
die noch nicht zur Auslieferung an den AG gelangt sind, sowie die Stornierung von noch nicht
durchgeführten Dienstleistungen mit einer Stornogebühr von 25% vom Bruttoauftragswert innerhalb
von 14 Tagen ab Lieferfristbeginn anerkannt.
Bei Sonderanfertigungen und Waren, die nicht im Standartsortiment angeführt sind, ist eine
Rücknahme grundsätzlich nicht möglich.
Unabhängig von sonstigen Rechten ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) bei
Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aus Gründen, die der AG zu vertreten b) bei Bedenken
hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AGs.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des ANs einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle
des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu
bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde
sowie für vom AN erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem AN steht an Stelle dessen auch das Recht
zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind
ausgeschlossen.

14 Rechtswahl / Gerichtsstand
Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des
UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNCISG) und des österreichischen IPRG
und sonstiger Kollisionsnormen.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des ANs
sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig. Der AN hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen
Gerichtsstand des AGs zu klagen. Auch hier gehen gesetzliche Bestimmungen des KSchG der
erwähnten Regelung vor.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist die Europastraße 1 in 3902 Vitis.